Um es gleich vorweg zu nehmen: Nicht überall, wo der Boden
landwirtschaftlich genutzt wird, gehört dieser in die Landwirtschaftszone.
Es ist jetzt Ende August. In der Wannweid steht der Mais schon hoch und
bald werden in der Hinderweid junge Rinder weiden. Die Wannweid ist
Bauzone und die Wiese der Hinderweid gehört der Reservezone an.
Landwirtschaftszone ist ein raumplanerischer Begriff. Er bezeichnet
jene Flächen, in welchen ausschliesslich Landwirtschaft oder Gartenbau
betrieben werden darf.
Landwirtschaftszonen liegen selten innerhalb des sogenannten
„Siedlungsgebietes". Hier hat die jeweilige Gemeinde das Sagen, jedoch nur
begrenzt, denn übergeordnete Gesetze müssen eingehalten werden.
Beispielsweise dürfen nur in einem bestimmten Mass Bauzonen ausgeschieden
werden. Bei raumplanerischen Änderungen braucht es zusätzlich immer auch
die Genehmigung des Kantons.
Meistens liegen die Landwirtschaftszonen ausserhalb des
Siedlungsgebietes und werden vom Kanton festgesetzt. Ausserhalb des
Siedlungsgebietes beschränkt sich die Mitsprache der Gemeinde drastisch.
*Es stellt sich die Frage, ob unsere Gemeinde
überhaupt zur Umzonung der kantonalen Landwirtschaftszone in eine
Erholungszone Golf im Nicht-Siedlungsgebiet befugt ist.*
Doch wer bestimmt eigentlich, was, wo und wie gebaut oder eben nicht
gebaut werden darf?
Das eidgenössische Raumplanungsgesetz trat 1980 in Kraft. Vorher war
ein Bauen – mit kantonalen Einschränkungen – beinahe ungehemmt möglich.
Dies führte zu einer starken Zersiedelung der Landschaft. Das oberste Ziel
des Raumplanungsgesetzes ist es deshalb, den Boden haushälterisch zu
nutzen. Erstmals gesamtschweizerisch regelt es auch das WIE in der
Raumplanung und fordert die Ausscheidung von kompakten Bauzonen,
langfristig gesicherten Landwirtschaftszonen und Schutzzonen (z.B.
Naturschutz- und Quellschutzzonen). Der Wald erfährt in einem separaten
Gesetz seinen Schutz.
Wie wird denn nun konkret geplant?
Zuerst einmal wird ein grober Plan durch den Kantonsrat festgesetzt,
der „Kantonale Richtplan". Aber auch dieser muss sich an übergeordnete,
sogenannte Sachpläne halten. Hier sei exemplarisch der „Sachplan
Fruchtfolgeflächen" erwähnt: Jeder Kanton muss eine bestimmte Anzahl
Hektaren von gutem Ackerboden zur Sicherung der Landesernährung mit der
Bezeichnung „Fruchtfolgefläche" schützen. Raumplanerisch korrekt
ausgedrückt heisst es dann: „Kantonale Landwirtschaftszone überlagert mit
Fruchtfolgefläche". Der Kantonale Richtplan muss durch den Bundesrat
genehmigt werden.
*Weil sich das Golfprojekt 100% in „kantonaler
Landwirtschaftszone überlagert mit Fruchtfolgefläche" befindet, ist es
auch fraglich, ob der Kanton überhaupt eine Umzonung bewilligen darf.*
Für die verschiedenen Aufgaben der Richtplanung werden verschiedene
kantonale Teilrichtpläne aufgestellt: Siedlungsplan, Landschaftsplan,
Versorgungsplan, Verkehrsplan und der Plan für öffentliche Bauten und
Anlagen.
Die Region (bei uns Planungsgruppe Knonaueramt) hat dann die Aufgabe,
diese Kantonalen Richtpläne mit Hilfe von Regionalen Richtplänen zu
verfeinern. Immer aber muss die Vorgabe des „höher" gestellten Kantonalen
Richtplanes eingehalten werden.
Die Gemeinde schliesslich darf innerhalb der Vorgaben des Regionalen
Richtplanes ihre Planung und Nutzung tätigen und beispielsweise Bau- und
Reservezonen „ausscheiden"; dies jedoch nur innerhalb ihres
„Siedlungsgebietes". Diese Vorgehensweise bezeichnet man denn auch als
„Planung von oben nach unten".
Dies ist ein wesentlicher Grundsatz; denn eine Gesamt-Planung kann nur
funktionieren, wenn sich schliesslich auch die einzelnen „Puzzleteile",
die Gemeinden, daran halten, sonst stimmt die angestrebte Harmonie nicht
mehr. Da eine Planung immer auch langfristigen Charakter hat, spricht man
in diesem Zusammenhang von der „Planbeständigkeit".
*Da sich die Gemeinden Wettswil und Bonstetten nicht an den geltenden
regionalen Richtplan gehalten haben, hat die Baurekurskommission II zu
Gunsten der Bauern entschieden und die Gemeindeversammlungsbeschlüsse
aufgehoben.*
Wie schon erwähnt, unterstehen Landwirtschaftszonen dem eidgenössischen
Raumplanungsgesetz. Dieses Gesetz definiert auch den Zweck der
Landwirtschaftszonen. Landwirtschaftszonen dienen nämlich nicht nur der
„langfristigen Sicherung der Ernährungsbasis des Landes", sondern sollen
die Landschaft erhalten, als Erholungsraum für die Bevölkerung dienen und
ökologischen Ausgleich bieten.
*Daher können wir auf all den Flur- und Feldwegen
in der Ebene spazieren gehen, joggen, Velo fahren etc.*
Das Raumplanungsgesetz gestattet innerhalb der Landwirtschaftszonen nur
Bauten, die für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder für den
Gartenbau unbedingt nötig sind.
Das Bundesgericht nimmt diesen Schutz sehr ernst. Ein Beispiel dazu:
Bei einem Neubau eines Landwirtschaftlichen Betriebes (Stall, Remise und
Wohnbauten) verbot es zusätzlichen Wohnraum für die Eltern des
Betriebsleiters, weil diese nicht „ein Leben lang in der Landwirtschaft
tätig" gewesen seien und ihre Mithilfe auf dem Hof nicht betrieblich
notwendig war (BGE vom 16. 11. 2000, Klosters).
*Darum müssen wir uns um unsere Ebene keine
Sorgen machen: So lange hier die kantonale Landwirtschaftszone gilt, ist
dieses Gebiet vor Überbauungen geschützt!*
Die Landwirtschaftszonen erfahren einen zusätzlichen Schutz durch das
„Bundesgesetz über das Bäuerliche Bodenrecht". Dieses verbietet den
Verkauf von Land in dieser Zone an Nichtlandwirte, schreibt vor, dass das
Land nur an Bauern verpachtet werden darf, welche dieses dann
landwirtschaftlich nutzen und garantiert einen Landpreis, der im
Wesentlichen dem Ertragswert – nicht aber dem Handelswert – des
betreffenden Bodens entspricht.
*Weil dieses Gesetz relativ jung ist (1994),
gehört das Land in der Ebene noch mehrheitlich Nichtlandwirten, darf aber
nur an Landwirte verpachtet werden, welche dann das Land auch
landwirtschaftlich nutzen müssen.
Solange dieses Land also in der kantonalen
Landwirtschaftszone verbleibt, kann damit weder frei gehandelt noch
spekuliert werden.*
Verena Berger, Wettswil, 15. Juli 2002