Leserbrief, 1. Juni 2001 Affoltemer Anzeiger

Pflanzt sich Wettswil eine Industriezone vor die Nase?

Mit der Aus-Zonung unserer Ebene aus der Landwirtschaftszone verlieren wir endgültig den bundesrechtlichen Schutz vor Überbauungen.

In Wettswil geht die Angst um: Wir wollen keine Gewerbezone in unserer Ebene, daher folgern viele: Lieber eine Erholungszone Golf als eine Industriezone. Doch genau das Gegenteil ist der Fall: Heute ist die Ebene durch Bundesrecht vor Überbauungen jeglicher Art geschützt: Das Golfareal liegt in der kantonalen Landwirtschaftszone ausserhalb der Bauzone. Wenn wir am 18. Juni 2001 einer Umzonung zustimmen würden, ginge der Schutz der Landwirtschaftszone unwiederbringlich verloren und der erste Schritt für zukünftige Bauten wäre getan. Diese Sachlage soll hier kurz erläutert werden:

In der Schweiz sind Wald, Naturschutzzonen und Landwirtschaftszonen durch Bundesrecht absolut vor Überbauungen jeglicher Art geschützt. Diese bundesrechtlichen Gesetze sind das Forstgesetz, das Raumplanungsgesetz und das Gesetz über das bäuerliche Bodenrecht.

Seit 1994 darf gemäss dem bäuerlichen Bodenrecht Landwirtschaftsland nur noch an selbstbewirtschaftende Landwirte weiterverkauft werden. Dies zudem zu einem Preis, der dem Ertragswert des Bodens und nicht einem Markt- oder Spekulationswert entspricht. Wenn heute nur sieben der 27 Parzellen im fraglichen Gebiet von insgesamt drei Landwirten selber bewirtschaftet werden, geht dies auf die Zeit vor 1994 zurück, wo sich jeder Landwirtschaftsland erstehen konnte. So sind denn auch einige der Landeigentümer nicht einmal natürliche Personen wie beispielsweise die Firma Spross, Kanton und Stadt Zürich sowie die Gemeinden Bonstetten und Wettswil.

Das bäuerliche Bodenrecht erlaubt in der Landwirtschaftszone nur landwirtschaftliche Bauten, die zur bäuerlichen Nutzung des Gebietes notwendig sind, wie Wohngebäude, Stallungen, Scheunen etc.

Was aber, wenn die zukünftigen Besitzer der „Erholungszone Golf" eines Tages zusätzliche Bauten erstellen möchten? Dazu ein vergleichbares Beispiel aus dem Kanton Waadt: Das Verwaltungsgericht ermöglichte dort das Bauen auf dem zweitältesten Golfplatz der Schweiz. Das Gericht argumentierte folgendermassen: Obwohl das Golfareal für die landwirtschaftliche Nutzung durchaus geeignet wäre, befinde es sich jedoch gemäss Raumplanungsgesetz nicht mehr in der Landwirtschaftszone sondern in einer, der Bauzone gleichgestellten Zone (Erholungszone). Das wiederum bedeute, dass sich das Areal auch nicht mehr unter dem gesetzlichen Schutz des bäuerlichen Bodenrechts befinde. Folglich dürfe gebaut werden.

Et voilà!

Verena Berger

Umwelt Forum Wettswil (www.ufw.ch)