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Einführung

Im Rahmen des normalen "Einwendung"- und  Umzonung-Verfahrens konnten wir zusammen mit dem Zürcher Heimatschutz und Pro Amt diese ersten grundsätzlichen Anträge und deren Begründungen zu Handen Zürcher Planungsgruppe Knonaueramt und Gemeinderäte von Wettswil und Bonstetten zukommen lassen.


Einwendungen Umwelt Forum Wettswil mit Pro Amt und Zürcher Heimatschutz

Inhaltsverzeichnis

Anträge an die Zürcher Plangunggruppe Knonaueramt

Anträge an die Gemeinden Bonstetten und Wettswil

Begründung

Landschaftsschutz

Bodenschutz

Archäologie

Ökologie / Naturschutz

Platzprobleme

Raumplanung / Richtplanverträglichkeit / Landwirtschaftsgebiet

Landwirtschaft

Erhaltung des bisherigen Erholungswertes und des Vermächtniswertes


Änderung des Richtplanes / Festlegung besonderes Erholungsgebiet C Stierenmaas, Wettswil und Bonstetten; zu Handen Zürcher Planungsgruppe Knonaueramt

Antrag

Das Gebiet Stierenmaas (Gemeinde Bonstetten und Wettswil) soll nicht als besonderes Erholungsgebiet für Freizeitanlagen festgelegt werden, sondern in der Landwirtschaftszone, überlagert mit Landschaftförderungsgebiet, verbleiben.

Eventualantrag

Die Festlegung als „besonderes Erholungsgebiet C" entfällt, wenn auf kommunaler Stufe die Zonenplanänderung bzw. der Gestaltungsplan scheitert.UARROW.GIF (1147 Byte)


Einwendungen zur Teilrevision des Zonenplanes / Erholungszone Golf, zu Handen der Gemeinderäte von Wettswil und Bonstetten

Antrag

Auf die Umzonung des Gebietes Äner Moos / Chrügelmatten und Stierenmaas in eine Erholungszone Golf ist zu verzichten.

Eventualanträge

2.1. Die Beschlussfassung über die Umzonung des Gebietes Äner Moos und Chrügelmatten (Wettswil) resp. Stierenmaas (Bonstetten ) soll zeitgleich mit der Beschlussfassung über den privaten Gestaltungsplan (samt Umweltverträglichkeitsprüfung) erfolgen.

2.2. Durch Grundbucheintrag soll gesichert werden, dass, wenn das Gebiet nicht mehr als Golfplatz gebraucht wird, dieses wieder in die Landwirtschaftszone zurück gewandelt wird.

2.3. Ebenso soll durch ein Servitut die Schaffung eines Risiko- und Renaturierungsfonds gesichert werden. Dieser Fonds muss vom Projekt selber entkoppelt sein und gewährleistet, dass im Falle eines Scheiterns des Golfprojektes oder der Golfanlage, genügend Geld zur Verfügung steht, um das Gelände in Landwirtschaftsgebiet zurück zu verwandeln.UARROW.GIF (1147 Byte)


Begründung

Landschaftsschutz

Die Zungenbeckenlandschaft von Bonstetten und Wettswil wurde in Tausenden von Jahren vom Reussgletscher gebildet. Als dieser sich zurückzog, hinterliess er Stirn-, Seiten- und Grundmoränen. Im Becken selbst entstand ein Flachsee, welcher langsam verlandete und später zu einer Sumpf- und Moorlandschaft wurde. Das tonhaltige Sediment wurde zur Ziegeleiherstellung verwendet, der Torf wiederum wurde zum Heizen gestochen. Noch heute weisen Flurnamen auf diese Tatsachen hin (Ziegeleiweiher, Äner Moos, nächer Moos, Stierenmas, Moosacher, Heumoos usw.).

Diese gewachsene urwüchsige Landschaft ist durch nichts zu ersetzen!

Durch den Autobahnbau wurde bereits der nordwestliche Teil der natürlichen Beckenlandschaft von Wettswil und Bonstetten unwiederbringlich zerstört. Der jetzt in der organisch gewachsenen ausgedehnten Ebene verbleibende Landschaftsraum wirkt jedoch noch grosszügig und der Blick auf diesen beruhigend, weil er eine gewisse Weite erlebbar macht und naturgemäss karg ist.

Das Golfplatzprojekt befindet sich zudem in unmittelbarer Nachbarschaft des gesetzlich geschützten Naturschutzgebietes Ziegeleiweiher. Die drei Ziegeleiweiher bilden ein ca. 10 ha grosses Naturschutzgebiet von überkommunaler Bedeutung. Sie sind als Objekt Nr. 1 Bestandteil der kantonalen Schutzverordnung (BDV Nr. 1109 vom 22.7.1991).

Die pflege- und betriebsbedingte Sterilität der Fairways und Semiroughs wirkt landschaftsfremd und landschaftszerstörend. Ein Golfplatz ist in erster Linie eine „gemachte" Kunst- oder Parklandschaft und passt nicht in eine von Gletschern geformte urwüchsige Beckenlandschaft. Die gesamte Eigenart der bisherigen natürlichen Landschaft würde verändert. Ein Gebäude, ein Garten oder gar ein Park sind „machbar", eine Landschaft jedoch nicht!

Am Beispiel Otelfingen sei verdeutlicht, was ein Golfplatz in einer von Natur aus ebenen Landschaft verursacht: Das Golfplatzgebiet war seit der letzten Eiszeit eine topfebene Sumpflandschaft, welche vor 100 Jahren zu Ackerland umgewandelt wurde. 70 ha davon zwischen Otelfingen und Dänikon haben nun die Golfplatzbauer mit Hügelchen und Senken zu einer Mondlandschaft umgewandelt. Selbst bei trübem Wetter, ohne Schattenwurf, wirkt diese Landschaft jetzt unruhig und nervös.

Mit dem projektierten Golfplatz in Wettswil und Bonstetten würde der Charakter auch unserer weiten Ebene zerstört. Eine Landschaft, welche in Tausenden von Jahren entstanden ist - ein unschätzbarer Wert – ginge somit unwiederbringlich verloren!UARROW.GIF (1147 Byte)


Bodenschutz

Ein Golfplatz widerspricht den Grundsätzen der Erhaltung von fruchtbarem Boden und des haushälterischen Umgangs mit diesem. Wenn dieser Boden für das Freizeitvergnügen gebraucht wird, verlieren das bäuerliche Bodenrecht und die Raumplanung hier ihren Sinn.

Der Boden besitzt eine Struktur, welche in Tausenden von Jahren gewachsen ist (Seesediment, Torf, Humus). Im südlichen Teil des Projektgebietes besteht immer noch eine ca. 1m dicke Torfschicht. Wenn diese gewachsene Bodenschichtung für den Bau des Projektes abgetragen, umgeschichtet oder aufgehäuft wird, kann der ursprüngliche Zustand des gewachsenen Bodens nie wieder hergestellt werden!


Archäologie

Am Rande der Zungenbeckenlandschaft von Bonstetten und Wettswil mit dem früher vorhandenen Flachsee sind urgeschichtliche Siedlungsplätze zu vermuten, welche durch die Umschichtung des Bodens unter Umständen zerstört würden. UARROW.GIF (1147 Byte)


Ökologie / Naturschutz

Selbst landwirtschaftlich nicht hochwertiges Land – was hier nicht der Fall ist - ist naturschützerisch meist wertvolles Land. Golfprojekte bergen damit im allgemeinen ein hohes Zerstörungspotential, beispielsweise durch die Barrierewirkung. Aus dem Plan vom 13.11.2000 der Firma creabau AG, Zürich, ist ersichtlich, dass auch hier die Fairways und Semiroughs zu breit geplant sind (stellenweise über 75m breit) und so eine Barrierewirkung, vor allem für terrestrische Tierarten (z.B. Käferarten) haben. Im ganzen gesehen (Wasserhaushalt, Störungszunahme, Mehrverkehr usw.) ist eine Golfanlage sogar negativer zu beurteilen, als die landwirtschaftliche Nutzform, die sie ablöst.

Das Hauptziel von Naturschutzanstrengungen sind überlebensfähige Populationen. Diese sind direkt vom Mass der Störungen und somit von der ungestörten Flächengrösse abhängig. Auf jeden Fall wächst die Anzahl der Störungen bei einem Golfplatz im Vergleich zu einer Landwirtschaftsfläche. Wie hier aufgezeigt, handelt es sich bei diesem Projekt um ein relativ kleines Golfplatzvorhaben, was bedeutet, dass die einzelnen Lochanlagen sehr eng gelegt werden müssen. Das wiederum reduziert die „ungestörten" vernetzten Flächen drastisch.

Wie der Zürcher Vogelschutz und der Natur- und Vogelschutzverein Stallikon-Wettswil in ihren Einwendungen einleuchtend darlegen, brauchen gewisse Tierarten diese offene und flache Landschaft. Im Gebiet des Golfprojektes beispielsweise gibt es noch Feldlerchen, deren Bestand aber bereits rückläufig ist. Sogar einzelne hohe Bäume, wie sie bei Golfprojekten als Orientierungshilfen gepflanzt werden, gefährden diese Tierart. Es ist zu befürchten, dass die Feldlerche durch die golf- und sicherheitsbedingten Elemente (Erdwälle, Baumpflanzungen) und die Zunahme der Betriebsamkeit vertrieben werden. Ein solcher Ausgangswert (!) kann mit Arten, wie beispielsweise Amsel, Star oder Bachstelze, welche trotz Golfrasen überleben, nicht kompensiert werden. UARROW.GIF (1147 Byte)


Platzprobleme

Generell gilt, dass in Golfplätzen unter 70 ha bei einer 18 Lochanlage kein naturschutzfachlich zweifelsfreies Puzzle aus störungsfreien Lebensräumen geschaffen werden kann noch ein diese Lebensräume verbindendes, auf der Basis vorher kartierter Vorkommen und Wildwechsel entwickeltes Netz (Wanderkorridore) (Quelle Zürcher Vogelschutz, Naturschutz zwischen Opposition und Kooperation, Ernst Kistler). In der hier projektierten, aus obiger Sicht kleinen Anlage von 67 ha, fallen zudem die integrierte Driving Range von ca. 4.5 ha und die gesetzlich vorgeschriebene Pufferzone beim Naturschutzgebiet von ca. 1.75 bis 2 ha weg. Letztere ist aus dem Plan vom 13.11.2000 der Firma creabau AG, Zürich, nicht mit ersichtlich! Somit verbleiben nur noch gut 60 ha für die 18 Lochanlage.


Raumplanung / Richtplanverträglichkeit / Landwirtschaftgebiet

Das Golfprojekt wird auf kantonaler Stufe als Landwirtschaftsgebiet und Fruchtfolgefläche, auf regionaler Stufe als Landwirtschaftsgebiet, überlagert mit Landschaftsförderungsgebiet, bezeichnet. Somit stellt das Projekt aus raumplanerischer Sicht die falschen Weichen, nämlich Gebiet für Erholung, anstelle Gebiet für Landwirtschaft. Das Projekt unterhöhlt damit die bisherigen Erfolge der Raumplanung. „Es kann nicht verkannt werden, dass im Rahmen der Raumplanung die gesellschaftliche Auseinandersetzung stattgefunden hat betreffend Funktion, Lage und Grösse der Landwirtschaftszone. Eine partielle Aufhebung dieser Ordnung durch lokale, individuelle Sonderinteressen ist jedenfalls an strenge Kriterien zu binden." (Rolf Gerber, ZUP, 4, 2000, Seite 52). Eine solche partielle Umzonung von Landwirtschaftsgebiet unterläuft die Zielsetzung eines nachhaltigen Schutzes des Landwirtschaftsgebietes und schafft im Gebiet des Zungenbeckens Bonstetten und Wettswil ein Präjudiz.


Landwirtschaft

Wer weiterhin Landwirtschaft betreiben will, hätte sich mit einem geschrumpften regionalen Angebot an Kulturland abzufinden. Der gegenwärtige Markt, welcher grössere Betriebsflächen fordert, verschärft diesen Konflikt zusätzlich. Schwindende Landflächen führen somit zu einer Intensivierung der Betriebe der verbleibenden, ums Überleben kämpfenden Landwirte, was natur- und landschaftsschützerisch unerwünscht ist.

Das Gebiet des projektierten Golfplatzes ist flach und daher leicht zu bewirtschaften. Während der politischen Auseinandersetzung haben die Landwirte zu Recht die ackerfähige Ebene als ihr wertvollstes Kulturland bezeichnet. Durch den Bau der Westumfahrung Zürich und A4 wurde den Bauern bereits ca. 45 bis 50ha gutes, flaches Landwirtschaftsland entzogen. Uns ist bekannt, dass in der Folge beispielsweise ein Landwirt nach Mettmenstetten umsiedeln musste, ein anderer bekam Land in Birmensdorf. Es ist daher unverantwortlich, zum jetzigen Zeitpunkt der verstärkten Konkurrenz um eigenes Land und freies Pachtland, den Bauern weitere 67 ha (dies entspricht je 10% des gesamten Landwirtschaftslandes in den beiden Gemeinden) wertvollstes Landwirtschaftsland wegzunehmen und sie auf die schwerer zu bewirtschaftenden, hangseitigen Hofflächen zurückzudrängenUARROW.GIF (1147 Byte)


Erhaltung des bisherigen Erholungswertes und des Vermächtniswertes

In der jetzigen weiträumigen schönen Zungenbeckenlandschaft werden die vorhandenen Wege und Flurwege als „Erholungsraum für jedermann" rege benützt.

Wie die Erfahrung bei anderen Golfplätzen zeigt, ist es unausweichlich, dass die Bedürfnisse der Golftreibenden mit der Bewegungsfreiheit und Sicherheit von Spazierenden, Wandernden, Joggenden, Reitenden, Bikenden usw. kollidieren werden.

Wir sind es den kommenden Generationen schuldig, überlieferte landschaftliche Werte zu erhalten. Daher soll die weite Ebene bewahrt werden. Es ist Aufgabe der öffentlichen Hand, dieses Gebiet – vor allem westlich der Bahnlinie - landschaftlich zu fördern (Landschaftförderungsgebiet).


5. Februar 2001UARROW.GIF (1147 Byte)

 

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