Inhalt der dritten Verfügung vom 16. Februar 1996 (gekürzt):

I. Die Grenzwerte müssen eingehalten werden (für VOC sind dies 3 kg pro h oder 150 mg pro m3
II Das ausführungsreife Projekt der Fassreinigungsanlage und die Emissionsminderungsmassnahmen sowie die Produktebeschreibung der für die Anlage vorgesehenen Hilfsstoffe sind bis spätenstens 29. März 1996 einzureichen.
III Die Installation der Fassreinigunsanlage muss bis 27. März 1997 abgeschlossen sein.
IV Halbjährlich ist ein Bericht über den Stand der Sanierung einzureichen, erstmals per 31. Juli 1996.
V. Ein Monat nach der Inbetriebnahme der Anlag, spätestens am 30. April 1997 ist durch Messungen der Nachweis zu erbringen, dass die geforderten Grenzwerte eingehalten werden.
VI. Die Sanierung des Betriebes ist bis zum 30. Juni 1997 abgeschlossen.
VII. Werden nach dem 30. Juni 1997 die Grenzwerte nicht eingehalten, so werden zu deren Einhaltung Betriebseinschränkungen angeordnet.

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