Inhalt der dritten Verfügung vom
16. Februar 1996 (gekürzt):
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| I. Die Grenzwerte
müssen eingehalten werden (für VOC sind dies 3 kg pro h oder 150 mg pro m3 |
| II Das
ausführungsreife Projekt der Fassreinigungsanlage und die
Emissionsminderungsmassnahmen sowie die Produktebeschreibung der für die
Anlage vorgesehenen Hilfsstoffe sind bis spätenstens 29. März 1996
einzureichen. |
| III Die
Installation der Fassreinigunsanlage muss bis 27. März 1997 abgeschlossen
sein. |
| IV Halbjährlich ist
ein Bericht über den Stand der Sanierung einzureichen, erstmals per 31. Juli
1996. |
| V. Ein Monat nach der
Inbetriebnahme der Anlag, spätestens am 30. April 1997 ist durch Messungen
der Nachweis zu erbringen, dass die geforderten Grenzwerte eingehalten
werden. |
| VI. Die Sanierung des
Betriebes ist bis zum 30. Juni 1997 abgeschlossen. |
| VII. Werden nach dem
30. Juni 1997 die Grenzwerte nicht eingehalten, so werden zu deren
Einhaltung Betriebseinschränkungen angeordnet. |