Antrag:
Verkürzung der mit Verfügung vom
12. November 1993 gesetzten Sanierungsfrist von 30.4.95 auf 30.10.94
oder
Verfügung von
Betriebseinschränkungen für die Dauer der Sanierung bis 30.4.95 (z.B. keine
Fassreinigung bei Inversionswettserlagen)
Begründung:
Im Falle Josef Amstutz steht fest,
dass die installierte Anlage übermäsissige Emissionen verursacht.
gemäss LRV Art. 31/4 bzw. 9/3 und
Art. 10/2 ist die Behörde deshalb befugt, verschärfte Emissionsbegrenzungen,
Betriebseinschränkungen oder Betriebsstillegung für die Dauer der
Sanierung und verkürzte Sanierungsfristen zu verfügen.
Die verkürzte Sanierungsfrist wurde
bereits angewandt mit erster Verfügung (Frist bis 30.9.93)
Mit der Unterschriftensammlung vom
17.2.1992 hat ein erheblicher Teil der Wettswiler Bevölkerung zum Ausdruck
gebracht, dass Sie schon lange unter den Geruchsemissionen leidet und sich
Sorge macht über mögliche Schadstoffe in Luft und Wasser und daher keine
weitere Verzögerung der Sanierung duldet. |