Antrag:

Verkürzung der mit Verfügung vom 12. November 1993 gesetzten Sanierungsfrist von 30.4.95 auf 30.10.94

oder

Verfügung von Betriebseinschränkungen für die Dauer der Sanierung bis 30.4.95 (z.B. keine Fassreinigung bei Inversionswettserlagen)

Begründung:

Im Falle Josef Amstutz steht fest, dass die installierte Anlage übermäsissige Emissionen verursacht.

gemäss LRV Art. 31/4 bzw. 9/3 und Art. 10/2 ist die Behörde deshalb befugt, verschärfte Emissionsbegrenzungen, Betriebseinschränkungen oder Betriebsstillegung für die  Dauer der Sanierung und verkürzte Sanierungsfristen zu verfügen.

Die verkürzte Sanierungsfrist wurde bereits angewandt mit erster Verfügung (Frist bis 30.9.93)

Mit der Unterschriftensammlung vom 17.2.1992 hat ein erheblicher Teil der Wettswiler Bevölkerung zum Ausdruck gebracht, dass Sie schon lange unter den Geruchsemissionen leidet und sich Sorge macht über mögliche Schadstoffe in Luft und Wasser und daher keine weitere Verzögerung der Sanierung duldet.

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